Flugverspätungen oder gar der Ausfall von Flügen sind nicht nur ärgerlich, sondern ziehen auch jede Menge Konsequenzen nach sich. So sind Fluggesellschaften zur Regulierung von Passagieransprüchen verpflichtet. Durch die EU-Fluggastverordnung werden die Passagieransprüche bei Flugausfällen und Flugverspätungen geregelt.
Erst ein paar entspannte Tage in der Türkei gehabt und kurz vor dem Rückflug kommt am Flughafen das böse Erwachen: der Heimflug wurde verlegt oder gar storniert und die geplante Ankunft am Heimatflughafen findet nicht mehr planmäßig statt. Viele Urlauber sind nicht nur sauer und enttäuscht, sondern fragen sich auch, über welche Rechte sie in einem solchen Fall verfügen. Hierfür gibt es eine ganz einfache Antwort, da die gesetzlichen Grundlagen für die Regelung bei Verspätungen und Flugausfällen in der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 definiert und geregelt sind. Hier finden betroffene Fluggäste alles, was sie wissen müssen. Wie zum Beispiel, wann eigentlich ein Anspruch besteht und in welcher Höhe.
Gestärkte Rechte für Flugpassagiere
Durch die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 wurden die Rechte der Flugpassagiere gestärkt. Bereits 2004 konnte sie die Europäische Union auf eine Verordnung einigen, welche die Rechte aller Flugpassagiere stärkt. Die Rechte beziehen sich grundsätzlich auf alle Flüge innerhalb der EU, egal ob Linien-, Charter- oder Billigflüge. Die einzigen Unterschiede treten in der Frage auf, ob die Fluggesellschaft selbst für eine Verspätung oder gar einen kompletten Flugausfall verantwortlich ist, oder kein direkter Einfluss vorlag. Deutlich ausgedrückt bedeutet das, dass es Unterschiede macht, ob zum Beispiel ein defektes Flugzeug oder aber schlechtes Wetter oder ein Streik für den Flugausfall oder der Verspätungen verantwortlich ist.
Wenn die Fluggesellschaft verantwortlich für die Verletzung von Passagierrechten ist, so gilt es zu klären, ob der Fluggast rechtzeitig informiert wurde. Wenn das nicht bis mindestens 14 Tage vor Abflug der Fall gewesen ist, haben Passagiere bis zu drei Jahren nach dem verspäteten oder stornierte Flug Zeit, eine Entschädigung von der Fluggesellschaft zu fordern. Allerdings gilt das nur für Flüge, die eine Verspätung von mindestens drei Stunden als ursprünglich geplant aufweisen.
Mit mehreren Bestandteilen zur Entschädigungen
Um die richtige Entschädigung zu ermitteln, wird unter anderem die Flugstrecke herangezogen. Wenn diese bis zu 1500 Kilometer beträgt, gibt es 250 EUR. Bei einer Strecke von bis zu 3500 Kilometern und einem Fluganteil von mindestens 51 % innerhalb der EU, so beträgt die Entschädigung bis zu 400 EUR. Wenn die Flugstrecke mehr als 3500 Kilometer beträgt und nicht mehr im Raum der EU ist, kann eine Entschädigung bis zu 600 EUR geltend gemacht werden.
Doch wie viel Geld ein Passagier zurück erstattet bekommt, hängt jedoch auch davon ab, wann der Fluggast von der Umbuchung oder Annullierung erfahren hat und ob ein passender Alternativflug angeboten wurde. Hat die Fluggesellschaft keine Schuld an der Verspätung, zum Beispiel bei einem Unwetter, welches dafür sorgt, dass ein Flugzeug nicht starten konnte oder weil die Angestellten der Fluggesellschaft in Streik getreten sind, so müssen unterstützende Leistungen für die betroffenen Passagiere erbracht werden. Das heißt, dass der Passagier einen Anspruch auf Getränke, Mahlzeiten und kostenfreie Kommunikationsmittel hat. Im Notfall muss ihm sogar eine Hotelunterkunft samt dem passenden Transfer gestellt werden.
Die richtige Hilfe im Falle einer Ablehnung
Mit einem einfachen Schreiben an die betroffene Fluggesellschaft kann der erste Schritt für das geltend machen einer Entschädigung, im Falle einer Verspätung der Fluglinie erfolgen. Wenn dieses Schreiben ablehnend beantwortet wird, haben Passagiere weitere Möglichkeiten. So sollte der nächste Schritt sein, sich an lokale Verbraucherzentralen zu wenden, welche eine persönliche Rechtsberatung anbieten. Eine entsprechende Schlichtungsstelle wurde am 01.11.13 eingerichtet und wird SÖP genannt. Hier können sich Verbraucher kostenfreien Rat einholen. Auch ein Beschwerdeschreiben an das Luftfahrbundesamt ist empfehlenswert und mit Aussicht auf Erfolg.